Diese als VDE-Richtlinie gekennzeichnete Norm gilt fürdas Errichten einschliesslich Planen, Erweitern und Ändern von Blitzschutzanlagen für besondere Anlagen, wie a) bauliche Anlagen besonderer Art, b) nichtstationäre Anlagen und Einrichtungen, c) Anlagen mit besonders gefährdeten Bereichen. Anmerkung: Diese Norm enthält keine Angaben über die Blitzschutzbedürftigkeit. Welche Anlagen Blitzschutz erhalten sollen, richtet sich nach den einschlägigen Verordnungen und Verfügungen der zuständigen Aufsichtsbehörden, nach den Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften, den Empfehlungen der Sachversicherer usw. oder nach dem Auftrag der Bauherren. Diese Norm regelt demnach nur die Anforderungen an Blitzschutzanlagen solcher baulicher und nichtstationärer Anlagen, für die nach anderen Grundlagen oder aufgrund freiwilligen Auftrags ein Blitzschutz gefordert wird. Diese Norm gilt nur zusammen mit DIN 57185 Teil 1/VDE 0185 Teil 1 'Blitzschutzanlage, Allgemeines für das Errichten'. Soweit in DIN 57185 Teil 2/VDE 0185 Teil 2 Festlegungen enthalten sind, die Änderungen gegenüber oder Ergänzungen zu vergleichbaren Festlegungen in DIN 57185 Teil 1/VDE 0185 Teil 1 darstellen, gelten die Festlegungen des Teils 2 im Zweifel mit Vorrang.