Diese TRGS gilt für die Verwendung von Formaldehyd sowie von Stoffen und Zubereitungen, die zum Entwickeln und Verdampfen von Formaldehyd dienen, als Begasungsmittel zur Raumdesinfektion. Diese TRGS gilt nicht für Desinfektionen mit Formaldehyd in Begasungsanlagen, dafür gilt die TRGS 513. Diese TRGS gilt auch, wenn die unter Absatz 1 genannten Stoffe zusammen mit inerten Gasen (Beigasen) oder Flüssigkeiten, die als Hilfsstoffe dienen, verwendet werden. Als Hilfsstoff ist auch Ammoniak anzusehen, das zur Neutralisation verwendet wird. Im übrigen wird insbesondere auf folgende Regelungen und Empfehlungen hingewiesen: - Arbeitsschutzgesetz - Mutterschutzrichtlinienverordnung - MuSchRiV vom 15.04.97 (BGBl. I S. 782) - Zweites Gesetz zur Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 24.02.97 (BGBl. I S. 311) - kapitel 36 und 45 Unfallverhütungsvorschrift 'Allgemeine Vorschriften' (VBG 1/GUV 0.1) - Unfallverhütungsvorschrift 'Arbeitsmedizinische Vorsorge' (VBG 100/GUV 0.6) - Unfallverhütungsvorschrift 'Erste Hilfe' (VBG 109/GUV 0.3) - Unfallverhütungsvorschrift 'Gesundheitsdienst' (VBG 103/GUV 8.1) - Unfallverhütungsvorschrift 'Biotechnologie' (VBG 102) - Gentechnik-Sicherheitsverordnung (BGBl. I S. 2340) - Merkblatt Formaldehyd (ZH 1/296) - Formaldehyd, Anwendung in Krankenhäusern GA 16, Schriftenreihe der Bundesanstalt für Arbeitsschutz - Atemschutzmerkblatt (ZH 1/134/GUV 20.14) - TRGS 150 'Unmittelbarer Hautkontakt mit Gefahrstoffen' - TRgA 400 'Anforderungen an Messstellen zur Durchführung der Messungen gefährlicher Stoffe in der Luft am Arbeitsplatz' - TRGS 402 'Ermittlung und Beurteilung der Konzentrationen gefährlicher Stoffe in der Luft in Arbeitsbereichen' - TRgA 415 'Tragezeitbegrenzungen von Atemschutzgeräten und isolierenden Schutzanzügen ohne Wärmeaustausch für Arbeit' - TRGS 555 'Betriebsanweisung und Unterweisung nach kapitel 20 GefStoffV' - TRGS 900 'MAK-Werte' - TRGS 905 'Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender Stoffe' - ZH 1/606 Verzeichnis zertifizierter Atemschutzgeräte - ZH 1/701 Regeln für den Einsatz von Atemschutzgeräten