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GUV 16.10 : 1990

Superseded

Superseded

A superseded Standard is one, which is fully replaced by another Standard, which is a new edition of the same Standard.

Superseded date

10-01-2002

Published date

01-12-2013

1 Anwendungsbereich
2 Begriffsbestimmungen
3 Allgemeine Anforderungen
4 Bau und Ausrüstung
  4.1 Kennzeichnung
  4.2 Führungen und ihre Begrenzungen
  4.3 Werkstoffe
  4.4 Handbetätigung
  4.5 Sicherung von Quetsch- und Scherstellen
  4.6 Steuerung
  4.7 Zusätzliche Anforderungen an ferngesteuerte Fenster,
       Türen und Tore
  4.8 Abschalten des Antriebs, Nachlaufweg
  4.9 Schlupftüren
  4.10 Sicherungen gegen Abstürzen der Flügel
  4.11 Gegengewichte, Zahn- und Kettentriebe
  4.12 Hauptschalter
  4.13 Zugänglichkeit für Wartung und Prüfung
5 Betrieb
6 Prüfung
7 Zeitpunkt der Anwendung
Anhang Vorschriften und Regeln

Diese Richtlinien finden Anwendung auf kraftbetätigte Fenster, Türen und Tore. Diese Richtlinien konkretisieren die kapitel 28 und 29 der UVV 'Allgemeine Vorschriften' (GUV 0.1). Diese Richtlinien finden keine Anwendung auf -kraftbetätigte Fenster, Türen und Tore, soweit für sie Regelungen in Rechtsvorschriften enthalten sind, -Schleusen- und Wehrtore von Wasserwegen sowie Docktore, -torähnliche Kranbahnabschlüsse, -Türen und Tore von Industrieöfen, -Hochwasserschutztore. Soweit Regelungen in echtsvorschriften nicht abschliessend sind, Können diese Richtlinien Anwendung finden. Regelungen für Fenster und Türen von Aufzugsanlagen sind z.B. in der Aufzugsverordnung enthalten. Für Lüftungseinrichtungen (Lüftungsfenster) von Gewächshäusern siehe UVV 'Besondere Bestimmungen für Gewächshäuser' (UVV 2.6) der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften. Regelungen für Türen und Tore von Industrieöfen sind z.B. in den 'Sicherheitsregeln für Industrieöfen und Trockner der keramischen und Glas-Industrie' (ZH 1/498) enthalten. Regelungen für kraftbetätigte Fenster in Personenkraftwagen sind in kapitel 30 Strassenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, sowie in den 'Richtlinien für fremdkraftbetätigte Fenster in Personenkraftwagen' und für kraftbetätigte Fahrgasttüren in Kraftomnibussen in kapitel 35e Abs. 5 Strassenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) sowie den 'Richtlinien für fremdkraftbetätigte Fahrgasttüren in Kraftomnibussen' enthalten. Diese Richtlinien enthalten keine Anforderungen, die aus Gründen der Gebäudereinigung zu stellen sind.

DocumentType
Standard
PublisherName
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V.
Status
Superseded

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