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GUV 16.17 : 1998

Superseded
Superseded

A superseded Standard is one, which is fully replaced by another Standard, which is a new edition of the same Standard.

Superseded date

10-01-2002

Published date

01-12-2013

1 Anwendungsbereich
2 Allgemeine Anforderungen
3 Bau und Ausrüstung
   3.1 Bauliche Anlagen
   3.2 Absaugeinrichtungen
   3.3 Arbeitstische und deren Stauräume
   3.4 Zuführungsleitungen, Armaturen und Gasbrenner
   3.5 Notduschen
   3.6 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
   3.7 Druckbehälter und Versuchsautoklaven
   3.8 Kühlgeräte
   3.9 Dewargefässe (Vakuummantelgefässe)
4 Übergreifende Betriebsbestimmungen
   4.1 Allgemeines
   4.2 Betriebsanweisungen
   4.3 Unterweisung
   4.4 Besondere Schutzmassnahmen
   4.5 Glasgeräte
   4.6 Heizbäder und Beheizung
   4.7 Schläuche und Armaturen
   4.8 Verschlüsse
   4.9 Aufbau von Apparaturen
   4.10 Aufbewahrung und Bereithalten von Chemikalien
   4.11 Reinigung
   4.12 Umgang mit Stopfen
   4.13 Speisen und Getränke
   4.14 Rauchen
   4.15 Lärmschutz
   4.16 Sicherheitseinrichtungen
5 Gefährliche Arbeiten
   5.1 Gefährdungsermittlung
   5.2 Besondere Schutzmassnahmen
   5.3 Umgang mit Gefahrstoffen
        5.3.1 Freiwerden von Gasen, Dämpfen oder Schwebstoffen
        5.3.2 Arbeiten mit brennbaren Stoffen
        5.3.3 Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen
        5.3.4 Abfüllen und Transport gefährlicher Stoffe
   5.4 Umgang mit Apparaturen
        5.4.1 Versuchsautoklaven
        5.4.2 Bombenrohre, Schiessöfen
        5.4.3 Druckgasflaschen und Armaturen
        5.4.4 Arbeiten mit Vakuum
        5.4.5 Trocknen in Wärmeschränken
        5.4.6 Tiefkühlung
        5.4.7 Zentrifugen
6 Umgang mit Abfällen
   6.1 Sammlung,Kennzeichnung und Transport
   6.2 Beseitigung von Abfällen
7 Kleidung und Schuhwerk
   7.1 Arbeitskleidung
   7.2 Schuhwerk
8 Persönliche Schutzausrüstungen
   8.1 Augenschutz
   8.2 Handschutz
   8.3 Atemschutz
   8.4 Schutzkleidung
9 Brandschutz
   9.1 Feuerlöscheinrichtungen
   9.2 Verhalten bei Bränden
10 Erste Hilfe
11 Prüfungen
   11.1 Gasarmaturen und -leitungen
   11.2 Notduschen
   11.3 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
   11.4 Druckbehälter und Versuchsautoklaven
        (einschliesslich Glas)
   11.5 Abzüge
12 Zeitpunkt der Anwendung
Anhang 1: Löschmittel für Brände in Laboratorien
Anhang 2: Vorschriften und Regeln
Stichwortverzeichnis

Diese Regeln finden Anwendung auf Laboratorien, in denen nach chemischen, physikalischen oder physikalisch-chemischen Methoden präparativ, analytisch oder anwendungstechnisch gearbeitet wird. Diese Regeln behandeln nur Schutzmassnahmen für allgemein bekannte Arbeiten in Laboratorien mit den dabei auftretenden Gefahren. Bei Arbeiten die zu einer besonderen Gefährdung führen können, hat der Unternehmer zusätzliche Schutzmassnahmen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben; siehe Abschnitt 5 und Merkblatt M 006 'Besondere Schutzmassnahmen in Laboratorien'. Laboratorien sind Arbeitsräume in denen Fachleute oder unterwiesene Personen Versuche zur Erforschung oder Nutzung naturwissenschaftlicher Vorgänge durchführen. Hierzu zählen z.B. chemische, physikalische, medizinische, mikrobiologische und gentechnische Laboratorien. Siehe auch Merkblatt 'Sichere Biotechnologie; Laboratorien - Ausstattung und organisatorische Massnahmen' (ZH 1/342). Diese Regeln ergänzen einschlägige Unfallverhütungsvorschriften insbesondere UVV 'Allgemeine Vorschriften '(GUV 0.1) UVV' Biotechnologie' (VBG 102) UVV 'Gesundheitsdienst' (GUV 8.1) sowie UVV 'Umgang mit Gefahrstoffen' (VBG 91). Ferner sind einschlägige Rechtsnormen z.B. die Gefahrstoffverordnung, Arbeitsstättenverordnung, Gentechnik-Sicherheitsverordnung, abfallrechtliche Vorschrifte und die Strahlenschutzverordnung einzuhalten. Eine Zusammenstellung einschlägiger Rechtsnormen und Regeln der Technik enthält Anhang 2. Siehe auch 'Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Umgang mit Gefahrstoffen im Unterricht' (GUV 19.16) und 'Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Umgang mit Gefahrstoffen im Hochschulbereich' (GUV 19.17). Auf die Beschäftigungsverbote des kapitel 22 Jugendarbeitsschutzgesetz der kapitel 3, 4 und 6 Abs. 3 Mutterschutzgesetz und der jeweiligen Unfallverhütungsvorschriften wird hingewiesen. Gefährlichkeitsmerkmale, z.B. giftig, brandfördernd ätzend werden entsprechend Anhang I Nr. 1.1 der Gefahrstoffverordnung angewandt.

DocumentType
Standard
PublisherName
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V.
Status
Superseded

VDI/VDE 2627 Blatt 1:2015-12 Measuring rooms - Classification and characteristics - Planning and execution

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