Für die aussergewöhnlichen Einwirkungen, die in Absatz 3 Genannt sind, lassen sich einheitliche Festlegungen wegen der Verschiedenartigkeit der örtlichen Verhältnisse nicht treffen. So hängt z. B. die Grösse eines Schiffsstosses von der Grösse des Schiffes ab. Hat die für die Bauaufsicht zuständige Stelle für solche Fälle keine besonderen Lastannahmen vorgesehen, so sollte der Entwurfsbearbeiter diese Stelle darauf aufmerksam machen, wenn er derartige besondere Lastannahmen fär notwendig hält. Sonderfälle, wie in Absatz 3 angesprochen, können vor allem bei den Verkehrsregellasten gegeben sein. So können z. B. für aussergewöhnlich breite Brücken oder für Brücken mit besonders grossen Stützweiten Ermässigungen zulässig sein. Der Ansatz höherer Lasten kann z. B. angezeigt sein, wenn örtlich aufgrund aussergewöhnlicher Umstände besonders hohe Verkehrslasten auftreten. Abweichende Regelungen - gege-benenfalls in Verbindung mil verkehrsbeschränkenden Massnahmen - können auch in Frage kommen bei besonderen Betriebszuständen wie Reparatur- oder Umbauarbeiten unter Verkehr. Für Brücken, auf denen auch Schienenfahrzeuge der Deutschen Bundesbahn verkehren, ist insbesondere die Vorschrift für Eisenbahnbrücken und sonstige Ingenieurbauwerke (DS 804) der Deutschen Bundesbahn zu beachten.