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GUV 8.1 : 1997

Superseded
Superseded

A superseded Standard is one, which is fully replaced by another Standard, which is a new edition of the same Standard.

Superseded date

10-01-2002

Published date

01-12-2013

I Geltungsbereich
    Kapitel 1 Geltungsbereich
II Allgemeine Bestimmungen
    Kapitel 2 Beschäftigungsvoraussetzungen
    Kapitel 3 Behandlungsgeräte
    Kapitel 4 Immunisierung
    Kapitel 5 Übertragbare Krankheiten
    Kapitel 6 Händedesinfektion
    Kapitel 7 Schutzkleidung
    Kapitel 8 Pipettieren
    Kapitel 9 Hygieneplan
    Kapitel 10 Reinigung von Arbeitsbereichen
    Kapitel 11 Reinigung von Instrumenten und Laborgeräten
    Kapitel 12 Oberflächen von Geräten
    Kapitel 13 Abfall
    Kapitel 14 Toiletten
    Kapitel 15 Bewegungsäder
    Kapitel 16 Ultraviolett-Strahler
    Kapitel 17 Arzneimittel und Hilfsstoffe der Medizin
III Zusätzliche Bestimmungen bei erhvöter
    Infektionsgefährdung
    Kapitel 18 Begriffsbestimmung
    Kapitel 19 Beschäftigung von Jugendlichen
    Kapitel 20 Besondere Unterrichtung
    Kapitel 21 Wasserarmaturen
    Kapitel 22 Tragen von Schmuck
    Kapitel 23 Lebens- und Genussmittel
    Kapitel 24 Fussböden, Wände
IV Zusätzliche Bestimmungen für bestimmte Unternehmen
    Kapitel 25 Benutzte Wäsche
    Kapitel 26 Zentrale Desinfektionsanlage
    Kapitel 27 Abfall
    Kapitel 28 Abwurfschächte und automatische
               Transportsysteme
    Kapitel 29 Heben von Patienten
    Kapitel 30 Unruhige Patienten
V Ordnungswidrigkeiten
    Kapitel 31 Ordnungswidrigkeiten
VI Übergangsbestimmungen
    Kapitel 32 Übergangsbestimmungen
VII Inkrafttreten
    Kapitel 33 Inkrafttreten
Anhang
Stichwortverzeichnis

Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Unternehmen und Teile von Unternehmen, in denen bestimmungsgemäss 1 Menschen stationär medizinisch untersucht, behandelt oder gepflegt werden, 2 Menschen ambulant medizinisch untersucht oder behandelt werden, 3 Körpergewebe, -flüssigkeiten und -ausscheidungen von Menschen oder Tieren untersucht oder Arbeiten mit Krankheitserregern ausgeführt werden, 4 infektiöse oder infektionsverdächtige Gegenstände und Stoffe desinfiziert werden, 5 Tiere veterinärmedizinisch untersucht oder behandelt werden. Zu kapitel 1 Abs. 1 Nr. 1: Dies sind z.B. Krankenhäuser für akut und chronisch Kranke, med. Untersuchungs- und Behandlungsstellen in Sanatorien und Kurheimen, Pflege- und Krankenstationen in Heimen für alte, jugendliche und behinderte Menschen sowie in Justizvollzugsanstalten, Quarantänestationen. Für Seuchenstationen siehe zusätzlich die von den Bundesländern erlassenen Regelungen. Zum Pflegen im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift gehören z.B. - Füttern, Einreiben, Waschen, Beseitigung von Ausscheidungen, Bettenmachen; nicht zum Pflegen im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift gehören z.B. - Essen bringen, Geschirr abräumen, Reinigen des Zimmers. Zu kapitel 1 Abs. 1 Nr. 2: Dies sind z.B. Praxen der Heilberufe, Praxen der physikalischen Therapie, med. Untersuchungs- und Behandlungsstellen in Gesundheitsämtern, sozialärztlichen Diensten, betriebsärztlichen Diensten, Erholungsheimen und Entbindungsheimen. Zu kapitel 1 Abs. 1 Nr. 3: Dies sind z.B. Medizinaluntersuchungsämter, Hygiene-lnstitute, Blutspendedienste, human-, veterinär- und gerichtsmedizinische sowie pathologische Institute und Forschungsinstitute, Tierhaltungen mit infizierten Versuchstieren. Zu kapitel 1 Abs. 1 Nr. 4: Dies sind z.B. Desinfektionsanstalten. Zu kapitel 1 Abs. 1 Nr. 5: Dies sind z.B. tierärztliche Praxen, tierärztliche Kliniken und veterinärmedizinische Abteilungen. Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt auch für Unternehmen oder Teile von Unternehmen, die bestimmungsgemäss 1. Rettungs- und Krankentransporte ausführen, 2. Hauskrankenpflege durchführen. Zu kapitel 1 Abs. 2: Unternehmen oder Teile von Unternehmen im Sinne dieser Bestimmungen sind z.B.: Gemeinde-Krankenpflegestationen, Sozialstationen, Haus- und Familienpflegestationen, Dorfhelferinnenstationen, soweit sie Krankenpflege ausüben. Pflegen: siehe auch Durchführungsanweisung zu kapitel 1 Abs. 1 Nr. 1. Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für 1 Ersthelfer, soweit sie nicht in Unternehmen und Teilen von Unternehmen nach kapitel 1 Abs. 2 Nr. 1 eingesetzt werden, 2 Personen, die nur die Hör- und Sehfähigkeit feststellen, soweit sie nicht in Unternehmen oder Teilen von Unternehmen nach kapitel 1 Abs. 1 Nr. 1 beschäftigt werden, 3 Unternehmen, die Körperpflege betreiben. Zu kapitel 1 Abs. 3 Nr. 1: Hierzu zählen Ersthelfer in Betrieben und ehrenamtliche Helfer der Erste-Hilfe-Organisationen, z.B. beim Einsatz während Sportveranstaltungen, bei Versammlungen. Solche ehrenamtlichen Helfer sind dann nicht ausgenommen, wenn sie regelmässig und über längere Zeit in Unternehmen und Teilen von Unternehmen nach kapitel 1 eingesetzt sind. (Ersthelfer siehe UVV 'Erste Hilfe' [GUV 0.3].). Zu kapitel 1 Abs. 3 Nr. 3: Hierzu zählen Unternehmen, die z.B. nichtmedizinische Fusspflege, Kosmetik betreiben.

DocumentType
Standard
PublisherName
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V.
Status
Superseded

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