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GUV 9.10 : 1997

Superseded
Superseded

A superseded Standard is one, which is fully replaced by another Standard, which is a new edition of the same Standard.

Superseded date

10-01-2002

Published date

01-12-2013

I Geltungsbereich
    Kapitel 1 Geltungsbereich
II Begriffsbestimmungen
    Kapitel 2 Begriffsbestimmungen
III Bau und Ausrüstung
    Kapitel 3 Allgemeines
    Kapitel 4 Räume und Bereiche
    Kapitel 5 Lüftung
    Kapitel 6 Brand- und Explosionsgefahr
    Kapitel 7 Bau- und Werkstoffe
    Kapitel 8 Tauchbehälter
    Kapitel 9 Schalteinrichtungen
    Kapitel 10 Elektromotoren und Leuchten
    Kapitel 11 Elektrische Spritz- und elektrostatische
               Sprüheinrichtungen
IV Betrieb
    Kapitel 12 Betriebsanweisung
    Kapitel 13 Arbeitsplätze
    Kapitel 14 Lüftung
    Kapitel 15 Bereitstellen von Beschichtungsstoffen
    Kapitel 16 Spritzeinrichtungen
    Kapitel 17 Elektrostatische Erdung
    Kapitel 18 Verarbeiten verschiedenartiger
               Beschichtungsstoffe
    Kapitel 19 Verwendungsverbot für Sauerstoff und
               brennbare Gase
    Kapitel 20 Reinigung
    Kapitel 21 Arbeiten mit Zündgefahr
    Kapitel 22 Persönliche Schutzausrüstungen, Hautschutz
V Ordnungswidrigkeiten
    Kapitel 23 Ordnungswidrigkeiten
VI Übergangs- und Ausführungsbestimmungen
    Kapitel 24 Übergangs- und Ausführungsbestimmungen
VII Inkrafttreten
    Kapitel 25 Inkrafttreten
Anhang 1: Brand- und Explosionsschutz beim Verarbeiten von
          flüssigen Beschichtungsstoffen
Anhang 2: Bezugsquellenverzeichnis
Stichwortverzeichnis

Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für das Verarbeiten von flüssigen Beschichtungsstoffen, die Gefahrstoffe enthalten, sowie für die dafür eingesetzten Einrichtungen. Zu kapitel 1 Abs. 1: Zu den flüssigen Beschichtungsstoffen (siehe auch DIN 55945 'Beschichtungsstoffe [Lacke, Anstrichstoffe und ähnliche Stoffe]; Begriffe') gehören auch Tränkharze, Spachtelmassen, Füllstoffe, Imprägnier- und Hydrophobiermittel, Schallschluck-, Unterbodenschutz-, Korrosionsschutz- und Brandschutzmittel, Beizen, Polituren und die dazu gehörenden Löse- und Verdünnungsmittel (Verdünner), nicht aber - metallische Überzüge (z.B. geregelt in UVV 'Elektrolytische und chemische Oberflächenbehandlung; Galvanotechnik' [VBG 57] und 'Richtlinien für das Feuerverzinken' [ZH 1/411]), - Kunstharzputze, Kunstharzmörtel und ähnliches. Hinsichtlich Gefahrstoffe siehe kapitel 15 Abs. 1 Gefahrstoffverordnung. Über einen möglichen Gehalt an Gefahrstoffen können die Kennzeichnungen nach der Gefahrstoffverordnung sowie Herstellerhinweise nach DIN 52 900 'Sicherheitsdatenblatt' Aufschluss geben. Von besonderer Bedeutung für das Verarbeiten von Beschichtungsstoffen sind die Eigenschaften 'mindergiftig', 'leichtentzündlich' und 'entzündlich'. Nach der Gefährlichkeitsmerkmale-Verordnung sind Stoffe und Zubereitungen - mindergiftig (gesundheitsschädlich), wenn sie infolge von Einatmen, Verschlucken oder einer Aufnahme durch die Haut Gesundheitsschäden von beschränkter Wirkung hervorrufen können, - leichtentzündlich, wenn sie in flüssigem Zustand einen Flammpunkt unter 21 grade C haben, - entzündlich, wenn sie in flüssigem Zustand einen Flammpunkt zwischen 21 grade C und 55 grade C haben. Zu den Gefahrstoffen zählen auch solche Stoffe, bei denen infolge des Verarbeitens Stoffe entstehen, die die Eigenschaften gefährlicher Stoffe aufweisen. Hiernach zählen zu den leichtentzündlichen Stoffen z.B. entzündliche Flüssigkeiten und solche mit einem Flammpunkt über 55 grade C, die betriebsmässig über ihren Flammpunkt erwärmt werden. Betriebsmässige Erwärmung liegt vor, wenn Beschichtungsstoffe durch das Arbeitsverfahren (z.B. Heissspritzen) erwärmt werden. Massgebend ist jeweils die höchste Temperatur, sei es des Beschichtungsstoffes an der Arbeitsstelle (z.B. an der Spritz- oder Sprühdüse) oder des zu beschichtenden Gutes. Hierzu zählt nicht die natürliche Erwärmung in Arbeitsgefässen an heissen Tagen. Für die Entscheidung, welcher Flammpunkt massgebend ist, gelten folgende Gesichtspunkte: 1 Wird ausschliesslich verarbeitungsfertiger Beschichtungsstoff (z.B. spritzfertig oder tauchfertig) verwendet - d.h. das Zubereiten, Mischen, Zusammenstellen oder Verdünnen des Beschichtungsstoffes werden in einem anderen Raum vorgenommen oder der fertige Beschichtungsstoff kommt direkt vom Hersteller -, dann ist der Flammpunkt des verarbeitungsfertigen Beschichtungsstoffes massgebend. 2 Wird der Beschichtungsstoff im Verarbeitungsraum oder gefährdeten Bereich zubereitet, d.h., werden ausser dem Beschichtungsstoff auch Löse- oder Verdünnungsmittel eingebracht, dann ist der niedrigste Flammpunkt massgebend, der bei dem Beschichtungsstoff, dem Lösemittel oder dem Verdünnungsmittel vorliegt. Auch wasserverdünnbare Beschichtungsstoffe (Wasserlacke) können organische Lösemittel enthalten und damit leichtentzündlich oder entzündlich sein. Sie können auch gesundheitsschädliche Stoffe enthalten. Ablagerungen (Rückstände von Beschichtungsstoffen) können mindergiftig, leichtentzündlich oder entzündlich sein oder zur Selbstentzündung neigen. Das Auftragen von Beschichtungsstoffen in Räumen und Behältern (z.B. auf Innenflächen und Einbauten von Räumen einschliesslich Schiffsräumen und Behältern) ist geregelt in den Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 507 'Oberflächenbehandlung in Räumen und Behältern'. Das Verwenden von sehr giftigen, giftigen oder mindergiftigen Antifouling-Beschichtungsstoffen regeln die Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 516 'Antifouling-Beschichtungsstoffe'. Beim Verarbeiten von krebserzeugenden Stoffen siehe auch UVV 'Umgang mit krebserzeugenden Gefahrstoffen' (VBG 113) sowie Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 602 'Ersatzstoffe und Verwendungsbeschränkungen - Zinkchromate und Strontiumchromat als Pigmente für Korrosionsschutz-Beschichtungsstoffe'. Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen siehe UVV 'Arbeitsmedizinische Vorsorge' (GUV 0.6). Gemäss kapitel 1 Abs. 1 UVV 'Allgemeine Vorschriften' (GUV 0.1) sind 'Einrichtungen' alle zum Betriebszweck eingesetzten sächlichen Mittel, z.B. Räume, Stände, Wände, Kabinen, Tauchbehälter, Werkzeuge. Mit Ausnahme der kapitel 11, 16 und 22 Abs. 3 gelten die Bestimmungen dieser Unfallverhütungsvorschrift nicht, wenn in Arbeitsräumen - mit einem Rauminhalt von mehr als 30 m[3] und - mit einer Grundfläche von mehr als 10 m[2] weniger als 20 ml Beschichtungsstoff je m[3] Rauminhalt in der Stunde und gleichzeitig weniger als 5 l je Arbeitsschicht und Raum verarbeitet werden. Zu kapitel 1 Abs. 2: Solche Räume können auch teilweise offen sein, z.B. seitlich offene Räume, Bau- und Arbeitsgruben, Schwimmbäder, Jauchegruben. Sicherheitsmassnahmen für diese Fälle sind in der UVV 'Allgemeine Vorschriften' (GUV 0.1), insbesondere den kapitel 43 bis 46, gefordert. Für das Verarbeiten von Beschichtungsstoffen - im Freien, - in Räumen auf Baustellen, - an Werkstücken, die sich auf Grund ihrer Form oder Abmessungen in Einrichtungen nach Absatz 1 nicht einbringen lassen oder die auf Grund ihres Gewichtes mit betrieblichen Transporteinrichtungen nur unter erheblichen Schwierigkeiten transportiert werden können, gelten nur die kapitel 12 und 13 Abs. 3 Satz 2 sowie kapitel 14 bis 22. Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für das 1 Trocknen von Beschichtungsstoffen in Lacktrocknern, 2 Verarbeiten von Beschichtungspulvern (Pulverlacken) in trockenem Zustand, 3 Verarbeiten von Kern- und Formlacken der Giessereitechnik, 4 Verarbeiten von Beschichtungsstoffen in Druckeinrichtungen der Drukkereitechnik, 5 Verarbeiten von Beschichtungsstoffen in Auftrag- und Imprägniereinrichtungen der Papierverarbeitung und Papierveredelung, 6 Verarbeiten von Glasuren und Email sowie von keramischen Beschichtungsstoffen und von Glasfarben. Zu kapitel 1 Abs. 4: Siehe: - Anhang III Gefahrstoffverordnung, z.B. Nummer 2 (Blei), - UVV 'Druck und Papierverarbeitung' (VBG 7i), - UVV 'Trockner für Beschichtungsstoffe' (VBG 24), - UVV 'Giessereien' (VBG 32), - UVV 'Gesundheitsgefährlicher mineralischer Staub' (VBG 119), - 'Sicherheitsregeln für elektrostatisches Versprühen von brennbaren Beschichtungspulvern mit Handsprüheinrichtungen' (ZH 1/443), - 'Sicherheitsregeln für elektrostatisches Versprühen von brennbaren Beschichtungspulvern mit ortsfesten Sprühanlagen' (ZH 1/444).

DocumentType
Standard
PublisherName
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V.
Status
Superseded

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