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GUV 9.20 : 1997

Superseded
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A superseded Standard is one, which is fully replaced by another Standard, which is a new edition of the same Standard.

Superseded date

10-01-2002

Published date

01-12-2013

I Geltungsbereich
    Kapitel 1 Geltungsbereich
II Begriffsbestimmungen
    Kapitel 2 Begriffsbestimmungen
III Technische Lärmminderung
    Kapitel 3 Arbeitsmittel
    Kapitel 4 Arbeitsverfahren
    Kapitel 5 Arbeitsräume
    Kapitel 6 Lärmminderungsprogramm
IV Betrieb
    Kapitel 7 Lärmbereiche
    Kapitel 8 Geräuschmessung
    Kapitel 9 Unterweisung
    Kapitel 10 Persönlicher Schallschutz
    Kapitel 11 Zusätzliche Schallquellen
    Kapitel 12 Signalerkennung
V Ordnungswidrigkeiten
    Kapitel 13 Ordnungswidrigkeiten
VI Übergangs- und Ausführungsbestimmungen
    Kapitel 14 Übergangs- und Ausführungsbestimmungen
VII Inkrafttreten
    Kapitel 15 Inkrafttreten
               *Kapitel 15a Ausserkrafttreten
                            *gilt nur für die
                            Eisenbahn-Unfallkasse
Anlage 1: Ermittlung des Beurteilungspegels
Anlage 2: Berücksichtigung der Impulshaltigkeit
Anhang 1: Lärmemissions-Grenzwerte technischer Arbeitsmittel
Anhang 2: Bezugsquellennachweis

Kapitel 1. Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Unternehmen, soweit Versicherte unter Lärmgefährdung beschäftigt werden. Zu kapitel 1: Hierzu gehören auch - eine Beschäftigung ausserhalb des Betriebes, - die Beschäftigung auf Baustellen, - kurzzeitige oder gelegentliche Beschäftigung, - der betrieblich bedingte Aufenthalt während Arbeitspausen. Nicht erfasst werden Bereiche eines Unternehmens, in denen zwar Lärm vorhanden ist, jedoch Versicherte nicht beschäftigt werden. Für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen siehe: - UVV 'Arbeitsmedizinische Vorsorge' (GUV 0.6), - Berufsgenossenschaftlicher Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 20 'Lärm'. Unbeschadet der UVV 'Lärm' (GUV 9.20) ist kapitel 15 der Arbeitsstättenver-ordnung zu beachten, der wie folgt lautet: 'kapitel 15 Schutz gegen Lärm (1) In Arbeitsräumen ist der Schallpegel so niedrig zu halten, wie es nach der Art des Betriebes möglich ist. Der Beurteilungspegel am Arbeitsplatz in Arbeitsräumen darf auch unter Berücksichtigung der von aussen einwir-kenden Geräusche höchstens betragen: 1 bei überwiegend geistigen Tätigkeiten 55 db (A), 2 bei einfachen oder überwiegend mechanisierten Bürotätigkeiten und vergleichbaren Tätigkeiten 70 db (A), 3 bei allen sonstigen Tätigkeiten 85 db (A); soweit dieser Beurteilungs-pegel nach der betrieblich möglichen Lärmminderung zumutbarer-weise nicht einzuhalten ist, darf er bis zu 5 db (A) überschritten werden. (2) In Pausen-, Bereitschafts-, Liege- und Sanitätsräumen darf der Beurteilungspegel höchstens 55 db (A) betragen. Bei der Festlegung des Beurteilungspegels sind nur die Geräusche der Betriebseinrichtungen in den Räumen und die von aussen auf die Räume einwirkenden Geräusche zu berücksichtigen'.

DocumentType
Standard
PublisherName
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V.
Status
Superseded

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