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GUV 9.8 : 1997

Superseded

Superseded

A superseded Standard is one, which is fully replaced by another Standard, which is a new edition of the same Standard.

Superseded date

10-01-2002

Published date

01-12-2013

I Geltungsbereich
     Kapitel 1 Geltungsbereich
II Begriffsbestimmung
     Kapitel 2 Begriffsbestimmung
III Bau und Ausrüstung
A Gemeinsame Bestimmungen
     Kapitel 3 Allgemeines
     Kapitel 4 Räume und Bereiche
     Kapitel 5 Lüftung
     Kapitel 6 Fernhalten von Verunreinigungen
     Kapitel 7 Gleitmittel
     Kapitel 8 Dichtwerkstoffe für Anlagen und Anlagenteile
     Kapitel 9 Rohrleitungen
     Kapitel 10 Rohre aus unlegiertem oder niedriglegiertem
                Stahl
     Kapitel 11 Schläuche
     Kapitel 12 Verlegen von Rohrleitungen
     Kapitel 13 Armaturen
     Kapitel 14 Überdruckmessgeräte
     Kapitel 15 Abblase- und Entspannungsleitungen
     Kapitel 16 Brennbare Bauteile, Werk-, Hilfs- und
                Dämmstoffe
     Kapitel 17 Kennzeichnung
     Kapitel 18 Brandschutzmassnahmen
     Kapitel 19 Sicherheitseinrichtungen gegen
                Drucküberschreitung in Rohrleitungen für
                flüssigen Sauerstoff
     Kapitel 20 Handbetätigte Lanzen und Brennrohre
     Kapitel 21 Sauerstoff im Gemisch mit anderen Stoffen
B Besondere Bestimmungen für die Gewinnung und
     Verdichtung
     Kapitel 22 Verdichter
     Kapitel 23 Kreiselpumpen für flüssigen Sauerstoff
     Kapitel 24 Besondere Schutzmassnahmen für
                Turboverdichter und
                Trockenlauf-Hubkolbenverdichter
     Kapitel 25 Gefährliche Beimengungen in
                Luftzerlegungsanlagen
     Kapitel 26 Sauerstoffgewinnung durch Elektrolyse
IV Betrieb
A Gemeinsame Bestimmungen
     Kapitel 27 Allgemeines
     Kapitel 28 Einleiten von Sauerstoff
     Kapitel 29 Betriebsanweisung
     Kapitel 30 Trockenmittel
     Kapitel 31 Reinigungs- und Instandhaltungsarbeiten
     Kapitel 32 Arbeitskleidung und persönliche
                Schutzausrüstungen
     Kapitel 33 Betrieb und Wartung
     Kapitel 34 Brennbare oder selbstentzündliche Stoffe
     Kapitel 35 Besondere Brandschutzmassnahmen
     Kapitel 36 Betreten enger Räume
     Kapitel 37 Fernhalten von Öl und Fett und anderen
                Verunreinigungen
     Kapitel 38 Gleitmittel und Dichtwerkstoffe
     Kapitel 39 Gängigkeit von Absperreinrichtungen
     Kapitel 40 Adsorber
B Besondere Bestimmungen für die Gewinnung und
     Verdichtung
     Kapitel 41 Wassergeschmierte Hubkolben-Verdichter
     Kapitel 42 Vakuumpumpen
     Kapitel 43 Acetylengehalt im flüssigen Sauerstoff
     Kapitel 44 Zutrittsverbot
     Kapitel 45 Schadensmitteilung
V Prüfungen
     Kapitel 46 Prüfung von geschweissten oder gelöteten
                Rohrleitungsverbindungen
     Kapitel 47 Dichtheitsprüfung der Anlage
     Kapitel 48 Prüfung von Schläuchen und beweglichen
                Leitungen
VI Ordnungswidrigkeiten
     Kapitel 49 Ordnungswidrigkeiten
VII Übergangs- und Ausführungsbestimmungen
     Kapitel 50 Übergangs- und Ausführungsbestimmungen
VIII Inkrafttreten
     Kapitel 51 Inkrafttreten
Anlage 1: Werkstoffanforderungen für Armaturen nach Kapitel
          13 Abs. 1 und für Dichtwerkstoffe von Anlagen und
          Anlagenteilen nach Kapitel 8, ausgenommen Absatz 1
          Satz 1
Anlage 2: Verzeichnis zu Kapitel 16 Abs. 2
Anhang 1: Beispiele für Abschirmungen an Sauerstoffverdichtern
Anhang 2: Bezugsquellennachweis

Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für 1 die Errichtung und den Betrieb von Anlagen oder Anlagenteilen zum Gewinnen, Verdichten, Vergasen, Fortleiten und Lagern von Sauerstoff; sie gilt auch, wenn Sauerstoff als Nebenprodukt anfällt, 2 Bereiche im Freien und Räume, die zum Betrieb von Anlagen oder Anlagenteilen nach Nummer 1 bestimmt sind. Zu kapitel 1 Abs. 1 Nr. 1: Als Nebenprodukt fällt Sauerstoff beispielsweise in solchen Luftzerlegungsanlagen an, die der Gewinnung von Stickstoff dienen. Zu kapitel 1 Abs. 1: Zu den Anlagenteilen nach Nummer 1 und 2 können auch Druckbehälter in Verbindung mit den in Nummer 1 genannten Begriffen gehören. Für die Errichtung und den Betrieb von Druckbehältern und Druckgasbehältern sowie Füllanlagen für Sauerstoff siehe Druckbehälterverordnung und zugehörige Technische Regeln Druckbehälter (TRB) sowie zugehörige Technische Regeln Druckgase (TRG). In den TRB sind hinsichtlich der Druckbehälter für Sauerstoff nur die aus der Druckbehälterverordnung hervorgehenden druckbehälterspezifischen, sicherheitstechnischen Anforderungen enthalten. Für sauerstoffspezifische, sicherheitstechnische Anforderungen an Druckbehälter und deren Ausrüstungsteile, insbesondere hinsichtlich der Werkstoffe, gelten die einschlägigen Bestimmungen dieser Unfallverhütungsvorschrift. Im übrigen wird auch hingewiesen auf UVV 'Schweissen, Schneiden und verwandte Arbeitsverfahren' (GUV 3.8) und Merkblatt 'Umgang mit Sauerstoff' (ZH 1/307). Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für 1 das Aufstellen von Druckbehältern zum Lagern von Sauerstoff, 2 Druckgasbehälter mit Sauerstoff. Zu kapitel 1 Abs. 2 Nr. 1: Das Aufstellen von Druckbehältern zum Lagern von Sauerstoff ist in den Technischen Regeln Druckbehälter TRB 610 'Druckbehälter; Aufstellung von Druckbehältern zum Lagern von Gasen' geregelt.

DocumentType
Standard
PublisherName
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V.
Status
Superseded

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