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TRGS 523 : 1996 COR 2003

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The latest, up-to-date edition.

PEST CONTROL USING HIGHLY TOXIC, TOXIC AND HEALTH HAZARDOUS SUBSTANCES AND PREPARATIONS

Published date

12-01-2013

1 Anwendungsbereich
2 Begriffsbestimmungen
3 Anzeigepflicht
4 Personelle Ausstattung
5 Schädlingsbekämpfungsmittel - Auswahl und Verzeichnis
6 Organisatorische Massnahmen
7 Sicherheitstechnische Ausstattung und Massnahmen
8 Hygienische Massnahmen
9 Persönliche Schutzausrüstung
10 Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen
11 Aufbewahrung und Lagerung
12 Betriebsanweisung und Unterweisung
13 Beschäftigungsbeschränkungen
14 Erste Hilfe
15 Schädlingsbekämpfung in Gemeinschaftseinrichtungen
16 Dokumentation

Diese TRGS gilt für Schädlingsbekämpfung mit sehr giftigen, giftigen und gesundheitsschädlichen Stoffen und Zubereitungen sowie Zubereitungen, bei denen die genannten Stoffe oder Zubereitungen freigesetzt werden, wenn diese a) gewerbsmässig oder selbständig im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen bei einem Dritten oder b) nicht nur gelegentlich und in geringem Umgang im eigenen Betrieb, in dem Lebensmittel hergestellt, behandelt oder in Verkehr gebracht werden oder in der eigenen in kapitel 48a des Bundes-Seuchengesetzes (BSeuchG) genannten Einrichtung erfolgt. Bei der Durchführung sonstiger Schädlingsbekämpfungsmassnahmen, die unter den Geltungsbereich der GefStoffV fallen, sind die Schutzmassnahmen dieser TRGS sinngemäss anzuwenden mit Ausnahme der Nummern 3 und 4 sowie der Anhänge. Insbesondere ist zu prüfen, ob entsprechend Nummer 5 Schädlingsbekämpfungsmittel oder Verfahren mit einem geringen gesundheitlichen Risiko eingesetzt werden können. Die Schädlingsbekämpfung ist bereits durch folgende andere Rechtsvorschriften geregelt - für Begasungen durch kapitel 15d Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) - für den Pflanzenschutz im Pflanzenschutzgesetz - in der Pflanzenschutzsachkundeverordnung. Diese TRGS gilt nicht - für die vorbeugende Schädlingsbekämpfung - für Begasungen, dafür gelten die TRGS 512 und 513 - für die Raumdesinfektion mit Formaldehyd, dafür gilt die TRGS 522 - für Desinfektionen. Auf folgende mitgeltenden Regelungen wird hingewiesen: - Arbeitsschutzgesetz - kapitel 36 und 45 der Unfallverhütungsvorschrift (UVV) 'Allgemeine Vorschriften' (VBG 1/GUV.01) - UVV'Arbeitsmedizinische Vorsorge' (VBG 100/GUV.06) - UVV'Erste Hilfe' (VBG 109/GUV.03) - TRGS 514 'Lagern sehr giftiger und giftiger Stoffe in Verpackungen und ortsbeweglichen Behältern' - ZH 1/701 'Regeln für den Einsatz von Atemschutzgeräten' - ZH 1/606 'Verzeichnis zertifizierter Atemschutzgeräte - TRGS 555 'Betriebsanweisungen' - TRGS 222 - Verzeichnis der Gefahrstoffe - Gefahrstoffverzeichnis - UVV 'Flüssigkeitsstrahler' (VBG 87/GUV 3.9) - TRG 280 - Betreiben von Druckgasbehältern - TRGS 507 'Oberflächenbehandlung in Räumen und Behältern' - Mutterschutzrichtlinienverordnung - MuSchRiV vom 15.04.97 (BGBl. I S. 782) - Zweites Gesetz zur Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 24.02.97 (BGBl. I S. 311)

DocumentType
Standard
PublisherName
Technische Regeln fuer Gefahrstoffe
Status
Current

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